Asbest entsorgen

Änderungen ab 1.1.2022

Informationen zur neuen Abfall­verzeichnis­verordnung (AVVO)

Aufgrund der neuen Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) – Abfallverzeichnis entsprechend den Verordnungen BGBl. II Nr. 409/2020, BGBl. II Nr. 160/2012, BGBl. II Nr. 135/2013 und BGBl. II Nr. 181/2015 – treten mit 1. Jänner 2022 neue Bestimmungen in Kraft. Über die wichtigsten unseren Geschäftsbereich betreffenden Änderungen, möchten wir Sie mit diesem Schreiben informieren.

Für Aushubmaterial wird es eine gesondert zugeordnete Schlüssel-Nr. (SN) geben, wenn dieser unter die Kleinmengenregelung fällt:
SN 31411-45 gilt dann für Bauvorhaben bei denen weniger als 2.000 Tonnen an Bodenaushubmaterial anfallen. Für diese ist keine analytische Untersuchung des Materials erforderlich, die Herkunft und Unbedenklichkeit des Materials ist jedoch durch eine „Aushubinformation für Kleinmengen – Bodenaushubmaterial“ zu dokumentieren oder zu bestätigen.

Für die SN 31411-29 (die nicht unter die Kleinmengenreglung fällt) gilt dann laut neuer AVVO:
„nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse BA gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan oder Bodenaushubdeponiequalität sowie daraus gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile“.

 

 

SN 31416 (Mineralfaser) sowie SN 31437g (Asbestabfälle, Asbeststäube) wird es ohne Spezifikation nicht mehr geben. Stattdessen sind die Abfälle folgenden Spezifikationen zuzuordnen:
• SN 31416-41 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften – künstliche Mineralfasern
• SN 31416-42 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften – Steinwolle
• SN 31416-43 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften – Glaswolle
• SN 31416-44 Mineralfaserabfälle ohne gefahrenrelevante Fasereigenschaften – Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

• SN 31437-40gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften – Asbestabfälle, Asbeststäube
• SN 31437-41gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften – künstliche Mineralfaserabfälle
• SN 31437-42gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften – Steinwolle
• SN 31437-43gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften – Glaswolle
• SN 31437-44gn Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften – Mischungen aus Steinwolle und Glaswolle

SN 17202 (Bau- und Abbruchholz) bekommt die zusätzliche Spezifikation -4 (Altholz stofflich). Die von Saubermacher Bau Recycling bisher verwendete SN für stoffliches Altholz (17202-2) wird daher standardmäßig durch die neue Spezifikation -4 ersetzt.
Wenn es für Ihre Firma nötig ist, dass wir Altholz unter der SN 17202-2 übernehmen, wird dies weiterhin möglich sein. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Unser Informationsschreiben zum Download.

 

TIPP: Finden Sie hier eine Aufzeichnung vom Webseminar „Neufassung Abfallverzeichnisverordnung“ der Fachgruppe Entsorgungs- und Ressourcenmanagement Wien, Sparte Information & Consulting der Wirtschaftskammer Wien.

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